Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum der MAG (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die MAG als Hersteller im Sinne vom § 950 BGB ohne die MAG zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den anderen Vertragsteil steht der MAG das Mieteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zum Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der MAG durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der andere Vertragsteil bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die MAG. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Der andere Vertragsteil ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind der MAG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des anderen Vertragsteils. Stundet der andere Vertragsteil seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich die MAG das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Anderenfalls ist der andere Vertragsteil zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
Forderungen des anderen Vertragsteils aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit einschließlich der Mehrwertsteuer an die MAG abgetreten. Diese Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Der andere Vertragsteil ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn er sicherstellt, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf die MAG übergehen. Wird die Vorbehaltsware vom anderen Vertragsteil zusammen mit anderen, nicht von der MAG gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der von der MAG jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der andere Vertragsteil bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos, einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an die MAG ab.
Der andere Vertragsteil ist bis zum Widerruf der MAG zur Einziehung der an die MAG abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die MAG ist zum Widerruf berechtigt, wenn der andere Vertragsteil seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der MAG nicht ordnungsgemäß nachkommt oder der MAG Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufs rechtes vor, hat der andere Vertragsteil auf Verlangen der MAG dieser unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und der MAG die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die MAG ist auch zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
Die MAG kann die Herausgabe der durch das Vorbehaltseigentum gesicherten Ware verlangen, wenn der andere Vertragsteil innerhalb einer von der MAG gesetzten Zahlungsfrist die noch ausstehenden Forderungen nicht beglichen hat und die MAG deshalb vom Vertrag zurücktritt. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der andere Vertragsteil die Zahlung ernsthaft verweigert. Unabhängig hiervon kann die MAG die Herausgabe der Ware verlangen, wenn gegen den Kunden ein Schadenersatzanspruch aus § 281 BGB besteht oder der Kunde die Ware unsachgemäß behandelt oder ähnlichen vertragswidrigen Verhalten, wie etwa der pflichtwidrigen Weitergabe der Waren.